Satzung

Fischereiverein Pirk e.V.


Artikel I

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein trägt den Namen:

„Fischereiverein Pirk e.V.“

Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Plauen eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Oelsnitz, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar -
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



Artikel II

Zweck der Vereinigung

Pflege und Nutzung von stehenden und fliessenden Gewässern zur Erhaltung
und Förderung der heimischen Fischfauna sowie Ausübung der Angelfischerei auf
gemeinnütziger Basis ohne geschäftliches Interesse.
Durch seinen Einsatz für die Belange von Schutz und Pflege der Gewässer will der
Verein einen Beitrag zur Gesunderhaltung leisten sowie Erziehung und Bildung der
Jugend fördern und dem Umweltschutz dienen.
Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute
Angelfischereigemeinschaft, die grundsätzlich die Fischwaid als Liebhaberei ausübt, ohne das die Tätigkeit im steuergesetzlichen Sinne Haupt- und Nebenerwerb ist.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln,
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verwendungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann sich einer Dachorganisation anschließen.




Artikel III

Aufgaben des Vereins

Die Erfüllung des Vereinszweckes wird durch folgende Aufgaben in besonderem Maße angestrebt:

1)Beratung und Unterrichtung seiner Mitglieder sowie Öffentlichkeitsarbeit in
Angelegenheiten der Fischerei

2)Hege und Pflege des Fischbestandes und ordnungsgemäße Bewirtschaftung
sowie Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse.

3) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Landschaft und
der Wasserläufe.

4)Zusammenarbeit mit allen der Fischerei dienenden Fachberatern, Institutionen,
Behörden und Organisationen bei Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-,
Jagd- und Tierschutzfragen.

5)Förderung des Vereinslebens.



Artikel IV

Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ungeachtet      ihres Wohnsitzes, gleich welchen Geschlechts, ohne Ansehen der gesell-
schaftlichen, politischen, rassischen oder religiösen Zugehörigkeit.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kennt nur gleichberechtigte und gleichverpflichtete Mitglieder; sie ist kein Personenrecht.
Ein Recht auf Aufnahme besteht ebensowenig, wie ein Zwang zur Aufnahme.
Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können Jugendliche und Kinder vom 10.
Lebensjahr an Mitglied werden.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist in einem besonderen Vordruck schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jugendliche gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Die Mitgliedschaft und die Ausübung der Mitgliederrechte können keinem Anderen übertragen werden.



Artikel V

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereins zu wahren.

1)Alle Mitglieder haben die Satzung und Geschäftsordnung, insbesondere die sich
aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenen Pflichten zu erfüllen und die
von den Vereinsorganen erfaßten Beschlüsse unbedingt zu befolgen.

2)Sämtliche Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet.

3)Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich ein Aufnahmegebühr.

4) Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit
setzt der Vorstand fest.

5)Alle Mitglieder können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses zur Zahlung einer
Umlage bzw. zu Arbeits- und Ersatzleistungen herangezogen werden.

6)Anschriftsänderungen der Mitglieder sind dem Verein (Sitz) kurzfristig mitzuteilen.



Artikel VI

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, alle den Mitgliedern durch den Verein gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, den Vorstand zu wählen
und in den Vorstand gewählt zu werden sowie in Arbeitsorganisationen des Vereins mitzuarbeiten.
Jugendliche Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen als Zuhörer teilzunehmen, ohne stimmberechtigt zu sein; auch bleibt Ihnen dort das aktive und passive Wahlrecht versagt.


Artikel VII

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
°durch Ableben,
°durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die jedoch die Mitglied-
    schaft jeweils erst am 31.12. des laufenden Jahres beendet,
° durch Ausschluß bei triftigen Gründen auf Beschluß des Vorstandes,
°durch Beschluß des Vorstandes,
°bei Auflösung des Vereins.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein



Artikel VIII

Mitgliederversammlung

1)Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes,
des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung.
2)Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand es für
 nötig erachtet oder mindestens ein drittel der Hauptausschußmitglieder es schrift-
 lich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt, oder wenn der zehnte
Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt.
3)Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
4)Ein Mitgliederversammlung findet alljährlich als Hauptversammlung in den ersten
drei Monaten des Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorstandsvorsitzenden mindestens
zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.
5)Jede in der vorgeschriebenen Form ordnungs- und satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
6)Anträge von Vereinsmitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie
dem Vereinsvorsitzenden mindestens drei Tage vor dem angesetzten Ver-
sammlungstermin zugehen.
7)Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
°Rechtshandlungen, die über die Befugnisse des Vorstandes hinausgehen;
° Satzungsänderungen;
°Die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Kassenprüfer für das
Folgejahr;
°Wahl und Abberufung der von diesem Gremium gewählten Mitgliedern des
Vorstandes bzw. des Hauptausschusses.
Satzungsänderungen können nur von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Andere Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt.




Artikel IX

Vereinsorgane

1) Vereinsorgane sind:
° der Vorstand,
° der Hauptausschuss,
° die Mitgliederversammlung.


2)Zum Vorstand gehören im Sinne von §26 BGB gehören der 1. und 2. Vorsitzen-
de und der Schatzmeister.
Jeder von Ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur handeln darf,
wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, und der Schatzmeister darf nur handeln,
wenn der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind.
Dem Vorstand obliegt die Beratung und Beschlußfassung in allen Angelegen-
heiten des Vereins, soweit das nicht der Satzung oder gesetzlichen Bestim-
mungen vorbehalten ist.
Die Beschlußfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 
Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Be-
schlüsse des Vorstandes. Er beruft die Beratung des Vorstandes und die Mit-
gliederversammlung ein und leitet sie.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.


3)Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:
°dem Vorstand,
°Obmann der Vereinsfischereiaufseher,
°dem Vereinsgewässerwart,
° Verantwortlicher für Umweltschutz,
°Verantwortlicher für Veranstaltungen,
°Revisionskommission
°Gerätewart



A u f g a b e n:

Der Hauptausschuß berät und der Vorstand beschließt über die Verwendung der finanziellen Mitteln des Vereins.



S o n s t i g e  R e c h t s h a n d l u n g e n :

Der Hauptausschuß berät und der Vorstand entscheidet über:
°Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Vorstand und für die Mit-
glieder, die mit besonderen Aufgaben betraut werden:
°Die Erhebung einer Umlage und den Kreis der hierfür zahlpflichtigen Mit-
glieder;
°Die Aufnahme von Mitgliedern sowie die Wiederaufnahme von ausge-
tretenen Mitgliedern;
°Den Ausschluß von Mitglieder;
°Die Auszeichnung von Mitgliedern;
°Die Gestaltung des gesamten fischereilichen Betriebs;
°Die Bestimmungen oder Änderungen der Geschäftsordnung.


4)Der Vorstand ernennt die Fischeiaufseher und meldet bei der zuständigen
Verwaltungsbehörde zur Bestätigung.
Der Vorstand beruft die Gewässerwarte.

5)Der Vorstand bestätigt die Vereinsjugendleitung und die Jugendordnung.


Artikel X

Schriftführer

Die in Ausschußsitzungen, Mitglieder- und Hauptversammlungen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer oder eingesetzten Protokollführer niederzulegen und zu unterzeichnen.


Artikel XI

Wahlordnung

1) Die gewählten Funktionsinhaber werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt
und bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet.

2)Die Wahl der Vorstands- und Hauptausschußmitglieder erfolgt einzeln durch die
Hauptversammlung und in schriftlicher sowie geheimer Abstimmung mit relativer
Stimmenmehrheit; eine andere Abstimmung ist nicht zulässig.

3)Andere Entscheidungen der Vereinsorgane werden - bis auf Satzungs-
änderungen - mit einfacher Stimmmenmehrheit getroffen.

4)Alle Funktionsinhaber des Vereins, die ihre Vereinfunktion vor Beendigung der
Wahlperiode ohne zwingenden Grund kündigen oder verlassen, dürfen zu einer
Wahl solcher Ämter nicht mehr zugelassen werden.
Der Verein ist berechtigt, die aus Mitgliedsbeiträgen aufgewendeten Ausbildungs- und
Aufwandsentschädigungen zurückzufordern, wenn der Funktionsinhaber seinen erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse dem Verein nicht mindestens eine Wahlperiode zur
Verfügung stellt.



Artikel XII

Finanzen

Der Verein finanziert sich aus:
° Beiträgen der Mitglieder;
°Spenden;
°Einnahmen aus Veranstaltungen,
°Publikationen,

Die Verwendung der Mittel hat der Vorstand zur jährlichen Mitgliederversammlung offen
zu legen. Verbindlichkeiten gegenüber dem Dachverband aus dem Verkauf von überregionalen Angelberechtigungen sind entsprechend der Satzung des Dachverbandes an die Bezirksgeschäftstelle abzuführen. Der Beitrag für den Landesverband erfolgt entsprechend den Satzungen.



Artikel XIII

Ämter und Auslagen

Die Tätigkeit des 1. und 2. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Schatzmeisters und
der weiteren Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich. Eine Vergütung wird dafür nicht gewährt. Aufwendungen im Interesse des Vereins werden nach Genemigung durch den Vorstand erstattet.



Artikel XIV

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zwei Drittel Mehrheit, der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Obervogtländischer Verein für Innere Mission - Marienstift Oelsnitz,
Pestalozzistraße 30, 08606 Oelsnitz.
Die Mitgliederversammlung legt mit einfacher Stimmenmehrheit die Verantwortlichen für die Auflösung fest.

Verwendung der Gelder bei Auflösung des Vereins: 

Kauf von Spiel- und Sportgeräten für jugendliche Heimbewohner,                                          Anschaffung von Heil- und Therapiehilfsmitteln



Fischereiverein Pirk e.V.

Die vorstehende Satzung wurde am 01. Oktober 2002 beschlossen.