Fischereiverein Pirk e.V.
Fischereiverein Pirk e.V.

Vereinssatzung

Artikel I

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

Der Verein trägt den Namen: "Fischereiverein Pirk e.V."

 

Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Plauen eingetragen, bzw. Registergericht Chemnitz. Der Sitz des Vereins ist Oelsnitz, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"

der Abgabenordnung.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

Artikel II
Zweck der Vereinigung

Pflege und Nutzung von stehenden und fliessenden Gewässern zur

Erhaltung und Förderung der heimischen Fischfauna sowie Ausübung

der Angelfischerei auf gemeinnütziger Basis ohne geschäftliches

Interesse. Durch seinen Einsatz für die Belange von Schutz und Pflege

der Gewässer will der Verein einen Beitrag zur Gesunderhaltung leisten

sowie Erziehungund Bildung der Jugend fördern und dem Umweltschutz

dienen.
Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Angelfischereigemeinschaft, die grundsätzlich die Fischwaid als Liebhaberei ausübt, ohne das die Tätigkeit im steuergesetzlichen Sinne Haupt- und Nebenerwerb ist.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf

keine Person durch Ausgaben, die dem Verwendungszweck fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann sich einer Dachorganisation anschließen.

 



Artikel III
Aufgaben des Vereins

Die Erfüllung des Vereinszweckes wird durch folgende Aufgaben in

besonderem Maße angestrebt:

1) Beratung und Unterrichtung seiner Mitglieder sowie

Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten der Fischerei

2) Hege und Pflege des Fischbestandes und ordnungsgemäße

Bewirtschaftung sowie Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse.

3) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen

Landschaft und der Wasserläufe.

4) Zusammenarbeit mit allen der Fischerei dienenden Fachberatern,

Institutionen, Behörden und Organisationen bei Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzfragen.

5) Förderung des Vereinslebens.

 

 

 

Artikel IV

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr

vollendet hat, ungeachtet ihres Wohnsitzes, gleich welchen Geschlechts,

ohne Ansehen der gesellschaftlichen, politischen, rassischen oder

religiösen Zugehörigkeit.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kennt nur gleichberechtigte und gleichverpflichtete Mitglieder; sie ist kein Personenrecht.
Ein Recht auf Aufnahme besteht ebensowenig, wie ein Zwang zur Aufnahme.
Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können Jugendliche und

Kinder vom 10. Lebensjahr an Mitglied werden.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist in einem besonderen Vordruck schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme

entscheidet der Vorstand.
Jugendliche gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Die Mitgliedschaft und die Ausübung der Mitgliederrechte können

keinem Anderen übertragen werden.
 


Artikel V
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach

besten Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereins zu wahren.

1) Alle Mitglieder haben die Satzung und Geschäftsordnung,

insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins

ergebenen Pflichten zu erfüllen und die von den Vereinsorganen

erfaßten Beschlüsse unbedingt zu befolgen.

2) Sämtliche Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet.

3) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich ein Aufnahmegebühr.

4) Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr sowie den Zeitpunkt

der Fälligkeit setzt der Vorstand fest.

5) Alle Mitglieder können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses zur

Zahlung einer Umlage bzw. zu Arbeits- und Ersatzleistungen

herangezogen werden.

6) Anschriftsänderungen der Mitglieder sind dem Verein (Sitz) kurzfristig mitzuteilen.

 

 

 

Artikel VI
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, alle den Mitgliedern durch den Verein gebotenen

Möglichkeiten zu nutzen, an den Vorstand und an die Mitglieder-

versammlung Anträge zu stellen, den Vorstand zu wählen und in den

Vorstand gewählt zu werden sowie in Arbeitsorganisationen des Vereins

mitzuarbeiten.
Jugendliche Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversamm-

lungen als Zuhörer teilzunehmen, ohne stimmberechtigt zu sein; auch

bleibt Ihnen dort das aktive und passive Wahlrecht versagt.

 

 

 

Artikel VII
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
° durch Ableben,
° durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die jedoch die

Mitgliedschaft jeweils erst am 31.12. des laufenden Jahres beendet,

° durch Ausschluß bei triftigen Gründen auf Beschluß des Vorstandes,
° durch Beschluß des Vorstandes,
° bei Auflösung des Vereins.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein


Artikel VIII
Mitgliederversammlung

1) Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des

Vorstandes, des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung.
2) Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der

Vorstand es für  nötig erachtet oder mindestens ein drittel der Hauptausschußmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim

Vorstand beantragt, oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die

Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe

verlangt.
3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden

schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
4) Ein Mitgliederversammlung findet alljährlich als Hauptversammlung

in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Zu ihr ist vom

Vorstandsvorsitzenden mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.
5) Jede in der vorgeschriebenen Form ordnungs- und satzungsgemäß

einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienen

Mitglieder beschlußfähig.
6) Anträge von Vereinsmitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen,

wenn sie dem Vereinsvorsitzenden mindestens drei Tage vor dem

angesetzten Versammlungstermin zugehen.
7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
° Rechtshandlungen, die über die Befugnisse des Vorstandes

hinausgehen;
° Satzungsänderungen;

° Die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Kassenprüfer

für das Folgejahr;
° Wahl und Abberufung der von diesem Gremium gewählten

Mitgliedern des Vorstandes bzw. des Hauptausschusses.
Satzungsänderungen können nur von zwei Drittel der

anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Andere Beschlüsse

werden in einfacher Mehrheit gefaßt.


Artikel IX
Vereinsorgane

1) Vereinsorgane sind:
° der Vorstand,
° der Hauptausschuss,
° die Mitgliederversammlung.


2) Zum Vorstand gehören im Sinne von §26 BGB gehören der 1. und

2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
Jeder von Ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur handeln

darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, und der Schatzmeister darf

nur handeln, wenn der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind.
Dem Vorstand obliegt die Beratung und Beschlußfassung in allen

Angelegenheiten des Vereins, soweit das nicht der Satzung oder

gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten ist.
Die Beschlußfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit

der Stimmen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 
Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der

Beschlüsse des Vorstandes. Er beruft die Beratung des Vorstandes

und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.


3) Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:
° dem Vorstand,
° Obmann der Vereinsfischereiaufseher,
° dem Vereinsgewässerwart,
° Verantwortlicher für Umweltschutz,
° Verantwortlicher für Veranstaltungen,
° Revisionskommission
° Gerätewart



A u f g a b e n:

Der Hauptausschuß berät und der Vorstand beschließt über die

Verwendung der finanziellen Mitteln des Vereins.



S o n s t i g e  R e c h t s h a n d l u n g e n :

Der Hauptausschuß berät und der Vorstand entscheidet über:
° Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Vorstand und für die

Mitglieder, die mit besonderen Aufgaben betraut werden:
° Die Erhebung einer Umlage und den Kreis der hierfür zahlpflichtigen

Mitglieder;
° Die Aufnahme von Mitgliedern sowie die Wiederaufnahme von

ausgetretenen Mitgliedern;
° Den Ausschluß von Mitglieder;
° Die Auszeichnung von Mitgliedern;
° Die Gestaltung des gesamten fischereilichen Betriebs;
° Die Bestimmungen oder Änderungen der Geschäftsordnung.


4) Der Vorstand ernennt die Fischeiaufseher und meldet bei der

zuständigen Verwaltungsbehörde zur Bestätigung.
Der Vorstand beruft die Gewässerwarte.

5) Der Vorstand bestätigt die Vereinsjugendleitung und die

Jugendordnung.
 

 

Artikel X

Schriftführer

Die in Ausschußsitzungen, Mitglieder- und Hauptversammlungen

gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer oder eingesetzten

Protokollführer niederzulegen und zu unterzeichnen.

 

Artikel XI

Wahlordnung

1) Die gewählten Funktionsinhaber werden auf die Dauer von drei

Jahren gewählt und bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet.

2) Die Wahl der Vorstands- und Hauptausschußmitglieder erfolgt einzeln

durch die Hauptversammlung und in schriftlicher sowie geheimer

Abstimmung mit relativer Stimmenmehrheit; eine andere Abstimmung

ist nicht zulässig.

3) Andere Entscheidungen der Vereinsorgane werden - bis auf

Satzungsänderungen - mit einfacher Stimmmenmehrheit getroffen.

4) Alle Funktionsinhaber des Vereins, die ihre Vereinfunktion vor

Beendigung der Wahlperiode ohne zwingenden Grund kündigen

oder verlassen, dürfen zu einer Wahl solcher Ämter nicht mehr

zugelassen werden.
Der Verein ist berechtigt, die aus Mitgliedsbeiträgen aufgewendeten

Ausbildungs- und Aufwandsentschädigungen zurückzufordern, wenn

der Funktionsinhaber seinen erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse

dem Verein nicht mindestens eine Wahlperiode zur Verfügung stellt.

 

 


Artikel XII
Finanzen

Der Verein finanziert sich aus:
° Beiträgen der Mitglieder;
° Spenden;
° Einnahmen aus Veranstaltungen,
° Publikationen,

Die Verwendung der Mittel hat der Vorstand zur jährlichen

Mitgliederversammlung offen zu legen. Verbindlichkeiten

gegenüber dem Dachverband aus dem Verkauf von überregionalen Angelberechtigungen sind entsprechend der Satzung des

Dachverbandes an die Bezirksgeschäftstelle abzuführen.

Der Beitrag für den Landesverband erfolgt entsprechend

den Satzungen.


 

Artikel XIII

Ämter und Auslagen

Die Tätigkeit des 1. und 2. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Schatz-

meisters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich.

Eine Vergütung wird dafür nicht gewährt. Aufwendungen im Interesse

des Vereins werden nach Genemigung durch den Vorstand erstattet.


Artikel XIV

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zwei Drittel Mehrheit,

der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung

beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an Obervogtländischer Verein für

Innere Mission - Marienstift Oelsnitz,
Pestalozzistraße 30, 08606 Oelsnitz.
Die Mitgliederversammlung legt mit einfacher Stimmenmehrheit die Verantwortlichen für die Auflösung fest.

Verwendung der Gelder bei Auflösung des Vereins: 

 

Kauf von Spiel- und Sportgeräten für jugendliche Heimbewohner.

Anschaffung von Heil- und Therapiehilfsmitteln


Fischereiverein Pirk e.V.

Die vorstehende Satzung wurde am 01. Oktober 2002 beschlossen.

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