Artikel I
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein trägt den Namen: "Fischereiverein Pirk e.V."
Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Plauen eingetragen, bzw. Registergericht Chemnitz. Der Sitz des Vereins ist Oelsnitz, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Artikel II
Zweck der Vereinigung
Pflege und Nutzung von stehenden und fliessenden Gewässern zur
Erhaltung und Förderung der heimischen Fischfauna sowie Ausübung
der Angelfischerei auf gemeinnütziger Basis ohne geschäftliches
Interesse. Durch seinen Einsatz für die Belange von Schutz und Pflege
der Gewässer will der Verein einen Beitrag zur Gesunderhaltung leisten
sowie Erziehungund Bildung der Jugend fördern und dem Umweltschutz
dienen.
Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Angelfischereigemeinschaft, die grundsätzlich die Fischwaid als Liebhaberei ausübt, ohne das die Tätigkeit im
steuergesetzlichen Sinne Haupt- und Nebenerwerb ist.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Verwendungszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann sich einer Dachorganisation anschließen.
Artikel III
Aufgaben des Vereins
Die Erfüllung des Vereinszweckes wird durch folgende Aufgaben in
besonderem Maße angestrebt:
1) Beratung und Unterrichtung seiner Mitglieder sowie
Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten der Fischerei
2) Hege und Pflege des Fischbestandes und ordnungsgemäße
Bewirtschaftung sowie Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse.
3) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen
Landschaft und der Wasserläufe.
4) Zusammenarbeit mit allen der Fischerei dienenden Fachberatern,
Institutionen, Behörden und Organisationen bei Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzfragen.
5) Förderung des Vereinslebens.
Artikel IV
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat, ungeachtet ihres Wohnsitzes, gleich welchen Geschlechts,
ohne Ansehen der gesellschaftlichen, politischen, rassischen oder
religiösen Zugehörigkeit.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kennt nur gleichberechtigte und gleichverpflichtete Mitglieder; sie ist kein Personenrecht.
Ein Recht auf Aufnahme besteht ebensowenig, wie ein Zwang zur Aufnahme.
Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können Jugendliche und
Kinder vom 10. Lebensjahr an Mitglied werden.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist in einem besonderen Vordruck schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
Jugendliche gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Die Mitgliedschaft und die Ausübung der Mitgliederrechte können
keinem Anderen übertragen werden.
Artikel V
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
besten Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereins zu wahren.
1) Alle Mitglieder haben die Satzung und Geschäftsordnung,
insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins
ergebenen Pflichten zu erfüllen und die von den Vereinsorganen
erfaßten Beschlüsse unbedingt zu befolgen.
2) Sämtliche Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet.
3) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich ein Aufnahmegebühr.
4) Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr sowie den Zeitpunkt
der Fälligkeit setzt der Vorstand fest.
5) Alle Mitglieder können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses zur
Zahlung einer Umlage bzw. zu Arbeits- und Ersatzleistungen
herangezogen werden.
6) Anschriftsänderungen der Mitglieder sind dem Verein (Sitz) kurzfristig mitzuteilen.
Artikel VI
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, alle den Mitgliedern durch den Verein gebotenen
Möglichkeiten zu nutzen, an den Vorstand und an die Mitglieder-
versammlung Anträge zu stellen, den Vorstand zu wählen und in den
Vorstand gewählt zu werden sowie in Arbeitsorganisationen des Vereins
mitzuarbeiten.
Jugendliche Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversamm-
lungen als Zuhörer teilzunehmen, ohne stimmberechtigt zu sein; auch
bleibt Ihnen dort das aktive und passive Wahlrecht versagt.
Artikel VII
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
° durch Ableben,
° durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die jedoch die
Mitgliedschaft jeweils erst am 31.12. des laufenden Jahres beendet,
° durch Ausschluß bei triftigen Gründen auf Beschluß des Vorstandes,
° durch Beschluß des Vorstandes,
° bei Auflösung des Vereins.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein
Artikel VIII
Mitgliederversammlung
1) Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des
Vorstandes, des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung.
2) Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der
Vorstand es für nötig erachtet oder mindestens ein drittel der Hauptausschußmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt, oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
4) Ein Mitgliederversammlung findet alljährlich als Hauptversammlung
in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Zu ihr ist vom
Vorstandsvorsitzenden mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.
5) Jede in der vorgeschriebenen Form ordnungs- und satzungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienen
Mitglieder beschlußfähig.
6) Anträge von Vereinsmitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen,
wenn sie dem Vereinsvorsitzenden mindestens drei Tage vor dem
angesetzten Versammlungstermin zugehen.
7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
° Rechtshandlungen, die über die Befugnisse des Vorstandes
hinausgehen;
° Satzungsänderungen;
° Die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Kassenprüfer
für das Folgejahr;
° Wahl und Abberufung der von diesem Gremium gewählten
Mitgliedern des Vorstandes bzw. des Hauptausschusses.
Satzungsänderungen können nur von zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Andere Beschlüsse
werden in einfacher Mehrheit gefaßt.
Artikel IX
Vereinsorgane
1) Vereinsorgane sind:
° der Vorstand,
° der Hauptausschuss,
° die Mitgliederversammlung.
2) Zum Vorstand gehören im Sinne von §26 BGB gehören der 1. und
2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
Jeder von Ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur handeln
darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, und der Schatzmeister darf
nur handeln, wenn der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind.
Dem Vorstand obliegt die Beratung und Beschlußfassung in allen
Angelegenheiten des Vereins, soweit das nicht der Satzung oder
gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten ist.
Die Beschlußfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit
der Stimmen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der
Beschlüsse des Vorstandes. Er beruft die Beratung des Vorstandes
und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3) Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:
° dem Vorstand,
° Obmann der Vereinsfischereiaufseher,
° dem Vereinsgewässerwart,
° Verantwortlicher für Umweltschutz,
° Verantwortlicher für Veranstaltungen,
° Revisionskommission
° Gerätewart
A u f g a b e n:
Der Hauptausschuß berät und der Vorstand beschließt über die
Verwendung der finanziellen Mitteln des Vereins.
S o n s t i g e R e c h t s h a n d l u n g e n :
Der Hauptausschuß berät und der Vorstand entscheidet über:
° Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Vorstand und für die
Mitglieder, die mit besonderen Aufgaben betraut werden:
° Die Erhebung einer Umlage und den Kreis der hierfür zahlpflichtigen
Mitglieder;
° Die Aufnahme von Mitgliedern sowie die Wiederaufnahme von
ausgetretenen Mitgliedern;
° Den Ausschluß von Mitglieder;
° Die Auszeichnung von Mitgliedern;
° Die Gestaltung des gesamten fischereilichen Betriebs;
° Die Bestimmungen oder Änderungen der Geschäftsordnung.
4) Der Vorstand ernennt die Fischeiaufseher und meldet bei der
zuständigen Verwaltungsbehörde zur Bestätigung.
Der Vorstand beruft die Gewässerwarte.
5) Der Vorstand bestätigt die Vereinsjugendleitung und die
Jugendordnung.
Artikel X
Schriftführer
Die in Ausschußsitzungen, Mitglieder- und Hauptversammlungen
gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer oder eingesetzten
Protokollführer niederzulegen und zu unterzeichnen.
Artikel XI
Wahlordnung
1) Die gewählten Funktionsinhaber werden auf die Dauer von drei
Jahren gewählt und bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet.
2) Die Wahl der Vorstands- und Hauptausschußmitglieder erfolgt einzeln
durch die Hauptversammlung und in schriftlicher sowie geheimer
Abstimmung mit relativer Stimmenmehrheit; eine andere Abstimmung
ist nicht zulässig.
3) Andere Entscheidungen der Vereinsorgane werden - bis auf
Satzungsänderungen - mit einfacher Stimmmenmehrheit getroffen.
4) Alle Funktionsinhaber des Vereins, die ihre Vereinfunktion vor
Beendigung der Wahlperiode ohne zwingenden Grund kündigen
oder verlassen, dürfen zu einer Wahl solcher Ämter nicht mehr
zugelassen werden.
Der Verein ist berechtigt, die aus Mitgliedsbeiträgen aufgewendeten
Ausbildungs- und Aufwandsentschädigungen zurückzufordern, wenn
der Funktionsinhaber seinen erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse
dem Verein nicht mindestens eine Wahlperiode zur Verfügung stellt.
Artikel XII
Finanzen
Der Verein finanziert sich aus:
° Beiträgen der Mitglieder;
° Spenden;
° Einnahmen aus Veranstaltungen,
° Publikationen,
Die Verwendung der Mittel hat der Vorstand zur jährlichen
Mitgliederversammlung offen zu legen. Verbindlichkeiten
gegenüber dem Dachverband aus dem Verkauf von überregionalen Angelberechtigungen sind entsprechend der Satzung des
Dachverbandes an die Bezirksgeschäftstelle abzuführen.
Der Beitrag für den Landesverband erfolgt entsprechend
den Satzungen.
Artikel XIII
Ämter und Auslagen
Die Tätigkeit des 1. und 2. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Schatz-
meisters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich.
Eine Vergütung wird dafür nicht gewährt. Aufwendungen im Interesse
des Vereins werden nach Genemigung durch den Vorstand erstattet.
Artikel XIV
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zwei Drittel Mehrheit,
der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an Obervogtländischer Verein für
Innere Mission - Marienstift Oelsnitz,
Pestalozzistraße 30, 08606 Oelsnitz.
Die Mitgliederversammlung legt mit einfacher Stimmenmehrheit die Verantwortlichen für die Auflösung fest.
Verwendung der Gelder bei Auflösung des Vereins:
Kauf von Spiel- und Sportgeräten für jugendliche Heimbewohner.
Anschaffung von Heil- und Therapiehilfsmitteln
Fischereiverein Pirk e.V.
Die vorstehende Satzung wurde am 01. Oktober 2002 beschlossen.